Bürofläche pro Mitarbeiter berechnen

Bürofläche pro Mitarbeiter berechnen

Welche Mindestgröße gilt für ein Büro abhängig von der Anzahl der Beschäftigten? Regelungen in der Arbeitsstättenverordnung sorgen für Klarheit in der Frage nach dem Flächenbedarf pro Mitarbeiter am Arbeitsplatz.

Bei der Auswahl und Gestaltung eines Büros gibt es vieles zu beachten. Neben dem Standort, der Ausstattung und dem Preis ist besonders die Bürofläche von hoher Bedeutung, denn nur eine ausreichend großes Büro bietet die nötige Basis für einen Arbeitsplatz, an dem konzentriert und erfolgreich gearbeitet werden kann.

Die Anzahl der Mitarbeiter dient als Ausgangspunkt, um die Mindestgröße eines Büros zu berechnen. Um die Berechnung durchzuführen sollte zunächst die Anzahl der Mitarbeiter unter Berücksichtigung eines möglichen Wachstums vorhergesagt werden, andererseits muss auch der Flächenbedarf pro Mitarbeiter bestimmt werden. Diese Bürofläche pro Mitarbeiter sowie die verschiedenen Flächenarten, die dabei einkalkuliert werden müssen, werden im Folgenden genauer erläutert.

 

Gesetzgebung zur Bürofläche pro Mitarbeiter

Neben dem Wohlbefinden der Mitarbeiter spielt auch die Gesetzgebung eine wichtige Rolle in der Planung einer Bürofläche. In Deutschland bestehen klare Richtlinien und Regelungen, die sowohl Kriterien für die benötigte Bürofläche pro Mitarbeiter als auch für die Gestaltung und Ausstattung der Büroräume definieren. Als Bürofläche wird im Regelwerk generell der Bereich bezeichnet, an dem primär am Schreibtisch gearbeitet wird. Ob sich der Bereich innerhalb eines reinen Bürokomplexes oder eines gemischt betriebenen Gebäudes befinden spielt dabei keine Rolle.

Die Arbeitsschutzpyramide gibt einen Überblick über die Regelwerke, die bei der Büroplanung und insbesondere der Berechnung der Mindestgröße eines Büros zu beachten sind.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Die relevanten Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind im ArbeitnehmenerInnenschutzgesetz (AschG) und Verordnungen wie beispielsweise der Arbeitsstättenverordnung (AStB) geregelt. Die Verordnung beinhaltet die technischen Anforderungen sowohl für Einzel-, Mehrperson- aber auch Gruppenbüros sowie Regelungen zum weiteren Platzbedarf für Bewegungs-, Stell- und Funktionsflächen.

Als Grundlage für die Flächenberechnung pro Mitarbeiter dient die ASR A1.2 der AStB. Diese Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen an Raumabmessungen und Bewegungsflächen. Weitere Regelungen speziell für Büroarbeitsplätze sind in der Bildschirmarbeitsverordnung und in diversen DIN-Normen wie beispielsweise DIN 4543-1 „Büroarbeitsplätze – Aufstellungs- und Benutzerflächen hinsichtlich Büromobiliars“ geregelt.

 

Grundfläche pro Mitarbeiter und Raumhöhe

Der Flächenbedarf pro Mitarbeiter wird nicht nur von der reinen Arbeitsfläche bestimmt. Auch ausreichend Platz für die Bewegung am Arbeitsplatz und den Zugang zu diesem muss gewährleistet werden. Zudem werden Flächen für Arbeitsmittel und Platz für deren Nutzung benötigt. Eine Mindestgröße von 8 m2 für den ersten Arbeitsplatz und mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz darf nicht unterschritten werden. Abhängig von Tätigkeit, Platzbedarf für Kabel, Stauraum und weiterer Vorrichtungen, kann die tatsächlich benötigte Bürofläche pro Mitarbeiter höher ausfallen.

Großraumbüros haben im Vergleich zu Zellenbüros einen höheren Flächenbedarf, der sich aus der Notwendigkeit von zusätzlichen Verkehrswegen und trennenden Elementen zwischen einzelnen Arbeitsgruppen ergibt.

Adäquate Raumplanung ist besonders bei einem Großraum-Konzept von elementarer Bedeutung, um dem Gesundheitsschutz gerecht zu werden und durch angenehme Arbeitsbedingungen zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. Großraumbüros weisen eine höhere Lärmbelastung mit erhöhten Störfaktoren auf, wodurch Gesundheitsprobleme auftreten oder die Motivation und Konzentration sinken können. Die Trennung einzelner Arbeitsgruppen durch raumteilende Elemente oder Akustik-Trenner ist daher in Großraumbüros unerlässlich, was den durchschnittlichen Flächenbedarf pro Mitarbeiter erhöht.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Auch die Raumhöhe von Büros unterliegt den technischen Richtlinien für Arbeitsstätten. Bei einer Grundfläche von bis zu 50 m2 muss die Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen, in großen Büros von mehr als 2.000 m2 darf eine Höhe von 3,25 m nicht unterschritten werden. In bestimmten Fällen kann die Mindesthöhe zwar um 0,25 m reduziert werden, jedoch darf auch in diesem Fall die Mindesthöhe von 2,50 m nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung der Mindesthöhe gem. ASR bedingt eine Gefährdungsbeurteilung der betroffenen Arbeitsplätze.

Quelle: DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung (2016-09)

 

“Arbeitsräume sind so einzurichten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum für jeden ständig anwesenden Beschäftigten mindestens 12m³ bei überwiegend sitzender Tätigkeit, 15 m³ bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit und 18 m³ bei schwerer körperlicher Arbeit beträgt. Wenn sich in Arbeitsräumen neben den ständig anwesenden Beschäftigten auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m³ vorzusehen. Dies gilt nicht für Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräume sowie für Unterrichtsräume in Schulen.” (s. ASR A1.2 (7))

Für moderne, besonders gut abgedichtete Bürogebäude fordern Experten ein höheres Raumvolumen pro Mitarbeiter. Diese Norm beruht auf der Tatsache, dass der Luftwechsel durch Fugen an Fenstern und Türen in modernen Gebäuden aus energetischen Gründen oftmals nicht mehr gegeben ist. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6 konkretisiert die Lüftungsbedingungen abhängig von der Raumtiefe.

Werden häufig Kunden oder andere Geschäftspartner in den Büroräumen empfangen, muss dies zudem bei der Planung berücksichtigt werden. Als Richtwert gilt ein Raumvolumen von 10 m3 pro Kunde, der sich länger als eine Stunde in den Büroräumen aufhält.

 

Bürofläche berechnen: Arbeitsfläche pro Mitarbeiter

Als Arbeitsflächen werden Oberflächen bezeichnet, auf denen Arbeitsmittel angeordnet werden. Für Bildschirmarbeitsplätze gilt eine Mindestbreite von 1,60 m und Mindesttiefe von 0,80 m. In Ausnahmefällen kann die Breite auf 1,20 m reduziert werden, wenn keine wechselnden Tätigkeiten stattfinden und der Arbeitsmittelbedarf gering ist.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Aus dieser Mindestanforderung von 1,60 m auf 0,80 m ergibt sich eine Gesamtfläche von 1,28 m2. Diese Berechnung der minimalen Arbeitsfläche ist besonders dann von Bedeutung, wenn es sich bei der Fläche nicht um einen klassischen rechteckigen Tisch, sondern eine andere Flächenform handelt.

Weitere Flächenformen sind erlaubt, sofern diese Gesamtfläche von 1,28 m2 nicht unterschritten wird und ausreichend Bein- und Fußraum garantiert werden kann. Eine Beinraumbreite von 0,85 m muss gewährleistet werden, empfohlen sind jedoch 1,20 m, um dem Mitarbeiter mehr Haltungswechsel zu ermöglichen.

Bei Freiformen ist zudem zu beachten, dass eine ungeteilte Arbeitsfläche von mindestens 0,80 m Breite vorgesehen werden muss und die Tiefe des Tisches an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen darf. Eine Ausnahme stellt nur der Eckbereich dar, in dem die Breite auf bis zu 0,565 m reduziert werden kann.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Bürofläche berechnen: Fläche für Bewegung

Sowohl der Weg zum, als auch die Bewegung am Arbeitsplatz werden bei der Berechnung der Bürofläche pro Mitarbeiter einbezogen.

 

Bewegungsflächen: Als Bewegungsfläche wird die zusammenhängende unverstellte Bodenfläche am Arbeitsplatz bezeichnet, die den Mitarbeitern bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen ermöglicht. Jeder Mitarbeiter muss sich am Arbeitsplatz frei bewegen können, wodurch ihm an regelmäßig genutzten Arbeitsplätzen mindestens 1,50 m2 unverstellte Bodenfläche als Bewegungsfläche zur Verfügung stehen muss. Die Form der Bewegungsfläche ist nicht vorgegeben: Bewegungsflächen können eher breit oder eher tief, rechteckig oder gebogen sein, solange sie eine Mindesttiefe von 1,00 m aufweisen. Die Bewegungsflächen dürfen mit Ausnahme der Benutzerflächen des eigenen Arbeitsplatzes nicht verstellt oder überlagert werden.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Verkehrsflächen: Verkehrsflächen sind Bodenflächen, die ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Gänge zu persönlich genutzten Arbeitsplätzen müssen mindestens 0,60 m breit sein, für Wartungsgänge und Gänge zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen gilt eine Mindestbreite von mindestens 0,50 m. Auf diese kann nur dann verzichtet werden, wenn alle Bedienelemente frei zugänglich sind. Die Verkehrsfläche darf sich grundsätzlich nicht mit anderen Flächenarten überlagern. Eine Ausnahme besteht lediglich bei der Überlagerung mit der Benutzerfläche von gelegentlich genutzten Schränken, nicht jedoch mit deren Funktionsfläche.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Bürofläche berechnen: Fläche für Material und Ausstattung

Die Bürofläche pro Mitarbeiter hängt von seiner Tätigkeit und dem dadurch anfallenden Material- und Ausstattungsbedarf ab. Für die nötigen Arbeitsmittel werden Stell-, Funktions- und Benutzerflächen berechnet.

 

Stellflächen: Dies bezeichnet jene Bodenflächen, die für Arbeitsmittel, Einbauten, Einrichtungen und sonstige Gegenstände benötigt werden. Die Stellfläche umfasst sowohl Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sowie Produkte des jeweiligen Arbeitsschrittes, Arbeitsstühle, Arbeitswagen, Werkzeugcontainer, Hebemittel und Abfälle. Die Stellfläche wird unabhängig davon berechnet, ob die jeweiligen Arbeitsmittel den Boden berühren oder nicht. Stellflächen unterliegen keiner vorgeschriebenen Mindestgröße, müssen jedoch entsprechend den äußeren Abmessungen der Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen in der Planung berücksichtigt werden.

 

Funktionsflächen: Funktionsflächen sind Bodenflächen, die von beweglichen Teilen der Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen überdeckt werden. Wie auch bei Stellflächen wird die Größe der Funktionsflächen durch das Möbel selbst vorgegeben. Für die Ermittlung der Funktionsflächen müssen die Flächen für alle Betriebszustände, auch für Instandhaltung und Werkzeugwechsel, berücksichtigt werden. Für Schränke mit Flügeltüren wird daher beispielsweise die komplette Fläche berechnet, die beim Öffnen der Türen in Anspruch genommen wird. Grundsätzlich dürfen sich Möbelfunktionsflächen nicht mit anderen Funktionsflächen und Flächenarten überlagern. Eine Ausnahme besteht, wenn Möbel nur an einem Arbeitsplatz genutzt werden. Möbel, die mehreren Personen zugeordnet sind, fallen ebenfalls in diese Kategorie, sofern sie nicht gleichzeitig und nur gelegentlich genutzt werden.

 

Benutzerflächen: Benutzerflächen sind unverstellte Bodenflächen an Arbeits- und Besprechungsplätzen oder an einzelnen Möbeln, die zu einer funktions- und sachgerechten Ausübung der jeweiligen Tätigkeit für den Benutzer erforderlich sind. Die Breite der Benutzerfläche erstreckt sich allgmein über die gesamte Breite des Möbels, das für die Nutzung vorgesehen ist. Ebenso wie Funktionsflächen dürfen Benutzerflächen nicht überlagert werden. Eine Ausnahme besteht bei der Überlagerung durch Benutzer- und Funktionsflächen von nur an diesem Arbeitsplatz genutzten Schränken.

 

Die Anforderungen an Benutzerflächen sind nicht als spezifische Regeln in der allgemein formulierten ASR A1.2 enthalten. Im Sinne der ArbStättV sind sie bei der Planung von Büroarbeitsplätzen dennoch zu berücksichtigen. Für Flügeltürschränke und Regale sollten eine Benutzerfläche mit einer Mindesttiefe von 0,80 m berechnet werden, während bei Schränken mit Auszug zusätzlich zur Auszugstiefe ein Abstand von 0,50 m einkalkuliert werden sollte.

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Quelle: Linda Heidemann & Eurocres

 

Weitere Anforderungen

 

Sicherheit: Büroräume sollen nicht nur angenehm für den Mitarbeiter sein und zu einem guten Arbeitsklima beitragen, Unternehmer und Arbeitgeber sind zudem dazu verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit zu bringen. Exakte Maße zu Höhen und Breiten von diesen Fluchtwegen sind in den ASR-Richtwerten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ konkretisiert. Ein Verkehrsweg, der zugleich Fluchtweg für maximal 5 Personen ist, muss diesen Richtwerten entsprechend mindestens 0,875 m breit sein, ab 400 Mitarbeitern, die denselben Fluchtweg benutzen, muss seine Breite mindestens 2,40m betragen.

Quelle: DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung (2016-09)

 

Pausenräume und -bereiche: Pausenräume sind allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. Als Pausenbereiche werden abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte bezeichnet, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. Pausenbereiche sind Pausenräumen gleichgestellt, sofern sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten. Ein Pausenraum oder -bereich muss immer dann zur Verfügung gestellt werden, wenn mehr als zehn Beschäftigte gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Ausnahmen sind in ASR A4.2 geregelt und besagen unter anderem, dass auf einen Pausenraum oder Pausenbereich unter Umständen bei Tätigkeiten in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen verzichtet werden kann. Dies ist möglich sofern die Arbeitsräume während der Pause frei von Störungen wie beispielsweise durch Publikumsverkehr und Telefonate sind.

 

Besprechungsbereiche: Für Besprechungsbereiche kann ein zusätzlicher Flächenbedarf notwendig sein. Besprechungsbereiche können entweder in Einzel- oder Mehrpersonenbüros eingegliedert sein, oder als separate Besprechungs- und Seminarräume mit funktioneller technischer Ausstattung in das Büro-Layout eingeplant werden. Für Kommunikationsplätze zum Beispiel in Besprechungs- oder Konferenzräumen sind Tischflächen mit einer Mindestbreite pro Person von 0,8 m vorzusehen, was bei geringem Arbeitsflächenbedarf ausnahmsweise auf bis zu 0,7 m reduziert werden werden kann. Bei einseitiger Bestuhlung beträgt die Mindesttiefe 0,8 m und kann ebenfalls ausnahmsweise auf bis zu 0,6 m reduziert werden. Bei zweiseitiger Bestuhlung sind die Maße für die Mindesttiefe zu verdoppeln. In keinem Fall sollte der Bein- und Fußraum in der Breite oder der Tiefe in der Tiefe 0,6 m unterschreiten.

 

Sanitärräume: Auch für Sanitärräume gibt es Vorschriften zu beachten. Für weibliche und männliche Beschäftigte sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann auf getrennt eingerichtete Toiletten-, und Waschräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist. Bei bis zu 10 Mitarbeitern ist eine Handwaschgelegenheit und eine Toilette ausreichend, wenn die Nutzer zu 50% weiblich und zu 50% männlich sind (ein zusätzliches Urinal wird empfohlen).

Quelle: DGUV-115-401-Branche Bürobetriebe, 05/2018

 

Zusammenfassung

Der Flächenbedarf für einen Arbeitsplatz beläuft sich abhängig von der Tätigkeit des Mitarbeiters auf mindestens 8 m², zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz. Diese Fläche beinhaltet sowohl die Arbeitsfläche selbst als auch Bewegungs- und Verkehrswege sowie Stell-, Funktions- und Benutzerflächen, die für Arbeitsmittel oder sonstige Gegenstände benötigt werden.

Neben der erforderlichen Mindestgröße gibt es bei der Büroplanung zahlreiche weitere Richtlinien und Regelungen zu berücksichtigen. Eine barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung sowie Lautstärke, Lüftung und Beleuchtung sind in Verordnungen konkretisiert und müssen bei der Planung beachtet werden.

Ein nachhaltiges Workplace-Konzept rückt zusätzlich das Zusammenspiel von Mitarbeitern und Räumen in den Fokus, um ein Arbeitsumfeld mit hoher Mitarbeiterzufriedenheit und produktivem Arbeiten zu schaffen. Basierend auf langjähriger Erfahrung und mit modernen Tools entwickelt Eurocres Consulting Strategien für innovative und gesunde Arbeitswelten, in denen Mitarbeiter erfolgreich und motiviert tätig sind.

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